1. Geltungsbereich
Lieferungen und Leistungen der Richter RMS GmbH – im Folgenden RMS GmbH - an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen; ihr wird durch die RMS GmbH hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote der RMS GmbH sind freibleibend und auch für Nachbestellungen unverbindlich. Beschaffenheits- und Maßangaben in Prospekten und Angeboten erfolgen nach bestem Wissen. Zumutbare Abweichungen der Ausführung und Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Die Verweisung auf technische Normen stellt lediglich eine Leistungsbeschreibung dar, sofern nicht die RMS GmbH ausdrücklich die Gewähr in Form einer Garantieverpflichtung für das Einhalten dieser technischen Normen übernimmt. Werden beim Abschluss des Vertrages bezüglich des Vertragsgegenstandes Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien abgegeben, so bedürfen diese der Schriftform.
2.2 Mit der Bestellung der Ware erklärt der Besteller verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Die RMS GmbH ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann sowohl schriftlich als auch stillschweigend, insbesondere durch Leistung, erfolgen.
2.3 Der Vertrag richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auf Fehler in der Auftragsbestätigung hat der Besteller umgehend binnen 3 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich hinzuweisen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die RMS GmbH.
2.4 Unwesentliche Abweichungen der Lieferung vom Angebot gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages.
2.5 Der Außendienst der RMS GmbH kann keine Verträge abschließen und kann keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder sonstiger Konditionen machen.
3. Preis, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
3.1 Alle Preise der RMS GmbH verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, öffentlichen Lasten und Abgaben, wie etwaiger Zölle sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden. Ist ein bestimmter Preis nicht vereinbart, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste der RMS GmbH. Soweit Zahlung auf Rechnung vereinbart wurde, wird jede Rechnung mit Zugang dieser sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Für diese Zahlungsmittel gilt der Tag als Zahlungseingang, an dem die RMS GmbH über den Betrag verfügen kann. Diskont- und Einzugsspesen sowie sonstige Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Bestellers.
3.2 Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.3. Andere Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
3.4 Wird der RMS GmbH nach dem Vertragsabschluss die Gefahr der mangelnden Leistungsfähigkeit des Bestellers bekannt, so ist sie berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden diese auch nach Ablauf einer von der RMS GmbH gesetzten angemessenen Frist nicht erbracht, so kann die RMS GmbH unbeschadet aller weiteren Rechte vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
4. Lieferfristen, -termine, Unmöglichkeit und Lieferverzug
4.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von der RMS GmbH schriftlich bestätigt wurden und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Beibringungen der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freistellungen und etwaig vereinbarte Anzahlungen fristgerecht gezahlt hat. Soweit die Verzögerung nicht durch die RMS GmbH zu vertreten ist, verlängern sich die vereinbarten Fristen, die mit dem Datum der Auftragsbestätigung beginnen, angemessen.
4.2 Teillieferungen sind, soweit dem Besteller zumutbar, zulässig.
4.3 Wird der RMS GmbH vor Gefahrübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich, ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn der Besteller bei teilweiser Unmöglichkeit ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist die Teillieferung dem Besteller zumutbar, so hat er den auf die Teillieferung treffenden Vertragspreis zu entrichten. Hat der Besteller die Unmöglichkeit ganz oder überwiegend zu vertreten hat oder tritt sie in einem Zeitpunkt ein, in dem sich der Besteller im Annahmeverzug befindet, bleibt der Besteller, soweit sich die Haftung der RMS GmbH nicht aus Ziffer 9 ergibt, zur Gegenleistung verpflichtet.
4.4 Befindet sich die RMS GmbH mit ihrer Leistung in Verzug, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer durch ihn schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist zur Leistungserbringung vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, soweit die RMS GmbH eine nicht vertragsgemäße Leistung erbringt und die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Die Haftung der RMS GmbH bestimmt sich in diesem Falle nach Ziffer 9.
5. Versandgefahr, Gefahrenübergang, Versicherungen, Rügeobliegenheiten
5.1. Sofern nicht anderes vereinbart ist, wählt die RMS GmbH Verpackung, Versandart und Versendungsweg nach bestem Ermessen.
5.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die RMS GmbH die Lieferung übernommen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der RMS GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.3 Im Falle der Versendung wird die RMS GmbH auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden und Lieferverzögerungen sind der RMS GmbH sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich und ausschließlich schriftlich anzuzeigen.
5.4 Der Besteller ist verpflichtet die Lieferung unverzüglich nach Eingang dieser auf Fehlmengen, Sachmängeln und Transportschäden zu untersuchen. Offensichtliche Mängel können nur innerhalb von einer Woche nach Eingang der Ware geltend gemacht werden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum der RMS GmbH bis zur vollständigen Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen und Nebenansprüche aus der Geschäftsverbindung zum Besteller gleich aus welchem Rechtsgrund und auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der RMS GmbH.
Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für die RMS GmbH vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der RMS GmbH gehörenden Gegenstände verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt die RMS GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten und vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller der RMS GmbH bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für die RMS GmbH. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang nur berechtigt und ermächtigt, wenn er die Eigentumsrechte der RMS GmbH bis zur vollständigen Bezahlung der Vorbehaltsware durch einen Drittbesteller diesem gegenüber vorbehält. Der Besteller darf die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
6.3 Die Forderung des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung aller künftigen Forderungen und Nebenforderungen der RMS GmbH aus der Geschäftsverbindung an die RMS GmbH abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Der Besteller ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt, es sei denn, er stellt seine Zahlungen ein oder die RMS GmbH widerruft diese Einziehungsermächtigung. Die Befugnis der RMS GmbH die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Besteller hat der RMS GmbH auf Verlangen unverzüglich schriftlich anzuzeigen, an wen er Liefergegenstände veräußert hat, wenn die Forderungen ihm aus der Veräußerung entstehen und die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6.4 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die RMS GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach deren Wahl verpflichtet.
6.5 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an die RMS GmbH abgetretenen Forderungen und sonstige Sicherheiten, hat der Besteller die RMS GmbH unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen in sonstiger Art.
6.6 Bei schuldhaften vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die RMS GmbH berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch die RMS GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die RMS GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt schon jetzt alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die RMS GmbH ab.
7. Gewährleistung
Für Sachmängel von Lieferung und Leistungen leistet die RMS GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziffer 8- Gewähr wie folgt:
7.1 Die RMS GmbH ist berechtigt gewährleistungspflichtige Mängel, bei denen die Mängelursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Teiles oder des ganzen Liefergegenstandes zu beseitigen. Die Feststellung solcher Mängel ist der RMS GmbH unverzüglich anzuzeigen.
7.2 Ein Sachmangel liegt nicht, soweit sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die vom Besteller erwartet werden konnte. Wenn eine Montage fehlerfrei vorgenommen worden ist, liegt ferner kein Sachmangel in einer fehlerhaften Montageanleitung. Ein gewährleistungspflichtiger Sachmangel liegt insbesondere auch nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Lagerung, fehlerhafter Aufbewahrung, fehlerhaften Transport, fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebnahme, mangelnder Wartung oder fehlerhafter Behandlung durch den Besteller, Verwendung von nicht geeigneten Zubehör oder bei natürlicher Abnutzung vor, sofern die Schäden nicht von der RMS GmbH zu vertreten sind.
7.3 Der Besteller hat nach Abstimmung mit der RMS GmbH dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen vorzunehmen, insbesondere hat er auf Anforderung den Liefergegenstand an die RMS GmbH einzusenden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die RMS GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der RMS GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.4 Soweit sich Beanstandungen als berechtigt herausstellen, trägt die RMS GmbH von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten eines etwaigen Ein- und Ausbaus. Soweit die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, kann die RMS GmbH diese verweigern. Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat die RMS GmbH sie nach § 439 III BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl den den mangelhaften Liefergegenstand betreffenden Vertrag rückgängig machen. Bei einem nur unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen und der Besteller auf das Recht der Minderung verwiesen. Das Recht zur Minderung ist im übrigen ausgeschlossen.
7.5 Bei unsachgemäßer Nachbesserung durch den Kunden oder einen Dritten oder bei einer Änderung des Liefergegenstandes besteht keine Haftung der RMS GmbH für hieraus resultierende Folgeschäden.
7.6 Kennt der Besteller einen Mangel oder kennt er ihn grob fahrlässig nicht, besteht mit Ausnahme des Vorliegens von Arglist bzw. einer Beschaffenheitsgarantie kein Gewährleistungsanspruch. Im Übrigen gilt Ziffer 8.
7.7 Mit Ausnahme neuwertig aufgearbeiteter Teile sind für gebrauchte Liefergegenstände Nacherfüllungsansprüche einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
8. Haftung
Ist ein Schaden nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten, haftet die RMS GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie für das arglistige Verschweigen von Mängeln oder deren garantierte Abwesenheit. Bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die RMS GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit; im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypisch, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, der den Vermögensschaden nicht einschließt. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von sämtlichen vorstehenden Beschränkungen unberührt (§ 14 Produkthaftungsgesetz).
9. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren, gerechnet vom Liefertage an, in 12 Monaten. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und Rückgriffsansprüchen des Unternehmers gemäß § 479 I BGB gelten die gesetzlichen Fristen. Das gleiche gilt bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
10. Urheberschutz
Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen die in dem Besitz des Bestellers gelangen, bleiben Eigentum der RMS GmbH; sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden. Der Besteller ist nicht berechtigt, sie ohne Genehmigung Dritten zugänglich zu machen oder als Grundlage für eigene Konstruktionen zu verwenden. Das Eigentums- und Urherberrecht behält sich die RMS GmbH vor.
11. Speicherung von Daten
Der Besteller ist damit einverstanden, dass die personen- und unternehmensbezogenen Daten aus der Geschäftsverbindung von der RMS GmbH zum Zwecke der Nutzung im kaufmännischen Betrieb der RMS GmbH auf Datenträger gespeichert werden. Die Weitergabe der gespeicherten Daten durch die RMS GmbH an Dritte ist ausgeschlossen.
12. Allgemeine Bestimmungen
12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
12.2 Ist eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch die wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Bayreuth. Die RMS GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
